Art. 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Tätigkeitsschwerpunkte des Kath. Forums und den damit zusammenhängenden Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan. Sie beschließt den jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahme neuer Mitglieder und nimmt den Tätigkeits- und Kassabericht des Vorstandes entgegen. Sie entlastet den Vorstand. Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die geistliche Begleitung und die übrigen Vorstandsmitglieder. Sie ändert die Satzung mit Zweidrittelmehrheit und verabschiedet, wenn notwendig, eine Geschäftsordnung.

Art. 11: Einberufung/Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist von der / vom Vorsitzenden 10 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich einzuberufen. (Es wäre gut, schon lange vorher den Termin zu planen und bekannt zu geben.) Ort, Zeit, Tagesordnung und Beschlussanträge müssen in der Einberufung angeführt sein. Zusatzanträge im Rahmen der Tagesordnung oder Ergänzungen zur Tagesordnung können am Beginn der Vollversammlung eingebracht werden. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich beantragt oder der Vorstand eine solche für notwendig erachtet, ist diese innerhalb von 15 Tagen anzuberaumen. Jede Mitgliederversammlung ernennt eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer, die / der das Protokoll verfasst und, wenn erforderlich, zwei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzähler.

Art. 12: Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliedsorganisation hat bis zu drei Stimmrechte, die von den jeweils anwesenden Vertreter/inne/n wahrgenommen werden. Allfällige beigezogene Fachleute haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
In der Regel wird offen abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind immer dann durchzuführen, wenn es um Abstimmungen über Personen geht oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt.

Art. 13: Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen sind mit sofortiger Wirkung für alle Mitgliedsorganisationen bindend, wenn sie einstimmig getroffen worden sind.

Art. 14: Wahlen

Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Jede Mitgliedsorganisation hat je nach Anzahl der anwesenden Vertretung mindestens einen und höchstens drei Stimmzettel zur Verfügung. Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder können bis unmittelbar vor Beginn der Wahl eingebracht werden. Die Mitgliedschaft in einer der Mitgliedsorganisationen ist nachdrücklich erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich. Sechs Mitglieder des Vorstandes werden in einem ersten Wahlgang gewählt. Als gewählt gelten jene sechs Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt die / der jüngere Kandidat/in als gewählt. Die Wahl der geistlichen Begleitung erfolgt in einem eigenen Wahlgang. Als gewählt gilt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit bekommt. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden Stichwahlen durchgeführt. Die Person, welche für die geistliche Begleitung gewählt wurde, ist als siebtes Mitglied des Vorstandes stimmberechtigt. Die sieben Vorstandsmitglieder wählen in ihrer konstituierenden Sitzung die / den Vorsitzende/n. Diese/r ernennt die Stellvertreterin / den Stellvertreter aus den übrigen Mitgliedern des Vorstands. An dieser Spitze sollten beide Geschlechter vertreten sein: Vorsitzender und Stellvertreterin oder Vorsitzende und Stellvertreter.