Art. 20: Aufgaben
Die geistliche Begleitung hat ihre spezielle Aufgabe im spirituell-theologisch-religiösen Zusammenhang der Tätigkeit von Vorstand und Vollversammlung. Er / sie gilt – zusammen mit der / dem Vorsitzenden – als Bindeglied zwischen Diözesanleitung und Kath. Forum. Wenn ein Laie als geistliche/r Begleiter/in gewählt wird, bedarf er/sie der Zustimmung des Ordinarius.